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   VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04   

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VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04 (https://dejure.org/2005,26922)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.01.2005 - 6 A 355/04 (https://dejure.org/2005,26922)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - 6 A 355/04 (https://dejure.org/2005,26922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Notwendigkeit einer Wiederholungsmöglichkeit bei berufsbezogenen Prüfungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; Art 12 Abs 1 GG; § 6 Abs 1 HSchulG ND; § 7 Abs 1 HSchulG ND; § 7 Abs 2 HSchulG ND; § 8 Abs 1 DiplPrO ND; § 11 DiplPrO ND; § 17 DiplPrO ND; § 18 DiplPrO ND; § 19 DiplPrO ND
    Anrechnung; Auslegung; berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; Diplomprüfungsordnung; Diplomvorprüfung; Einstufung; Gleichheitsgrundsatz; Grundstudium; Hochschulprüfung; Kreditpunkte; Kreditpunktesystem; Nichtbestehen; Prüfung; Prüfungsausschuss; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 52, 380 [388]; 84, 34 [45]; 84, 59 [72]; jeweils m.w.N.) nur der Fall, wenn und soweit den Bestimmungen der Prüfungsordnung eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.

    Zudem müssen Prüfungsordnungen mit ihren das Prüfungsverfahren gestaltenden Bestimmungen zum Einen dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (BVerfGE 52, 380 [388]; BVerfG, NJW 1993 S. 917) und zum Anderen es den Prüflingen ermöglichen, das Ergebnis einer Prüfung rechtlich effektiv überprüfen zu lassen und hierzu wirksam Einwände gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben (BVerfGE 84, 34 [47 ff.]).

    Das vorstehend beschriebene Regelungsdefizit der DPO steht ferner nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Einklang, wonach Regelungen einer Prüfungsordnung die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zulässig einschränken, wenn ihre Gestaltung des Prüfungsverfahrens das Grundrecht der Berufsfreiheit im Übrigen effektiv schützt (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; BVerfGE 84, 59 [72]) und erfolglosen Prüflingen die Möglichkeit gibt, sie belastende Prüfungsentscheidung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien gerichtlich anzufechten (BVerfGE 84, 34).

    Der mit dem Prüfungserfordernis verbundene Zweck berufsbezogener Prüfungen rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 [53]) zwar, den Prüfungsbehörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.

    In demselben Prüfungsverfahren müssen soweit wie möglich nicht nur vergleichbare Prüfungsbedingungen, sondern auch die gleichen Maßstäbe für die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten (vgl. BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, DVBl. 1996 S. 1381 (1382 f.], m.w.N.).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 52, 380 [388]; 84, 34 [45]; 84, 59 [72]; jeweils m.w.N.) nur der Fall, wenn und soweit den Bestimmungen der Prüfungsordnung eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.

    Zudem müssen Prüfungsordnungen mit ihren das Prüfungsverfahren gestaltenden Bestimmungen zum Einen dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (BVerfGE 52, 380 [388]; BVerfG, NJW 1993 S. 917) und zum Anderen es den Prüflingen ermöglichen, das Ergebnis einer Prüfung rechtlich effektiv überprüfen zu lassen und hierzu wirksam Einwände gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben (BVerfGE 84, 34 [47 ff.]).

    Das vorstehend beschriebene Regelungsdefizit der DPO steht ferner nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Einklang, wonach Regelungen einer Prüfungsordnung die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zulässig einschränken, wenn ihre Gestaltung des Prüfungsverfahrens das Grundrecht der Berufsfreiheit im Übrigen effektiv schützt (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; BVerfGE 84, 59 [72]) und erfolglosen Prüflingen die Möglichkeit gibt, sie belastende Prüfungsentscheidung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien gerichtlich anzufechten (BVerfGE 84, 34).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 52, 380 [388]; 84, 34 [45]; 84, 59 [72]; jeweils m.w.N.) nur der Fall, wenn und soweit den Bestimmungen der Prüfungsordnung eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.

    Das vorstehend beschriebene Regelungsdefizit der DPO steht ferner nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Einklang, wonach Regelungen einer Prüfungsordnung die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zulässig einschränken, wenn ihre Gestaltung des Prüfungsverfahrens das Grundrecht der Berufsfreiheit im Übrigen effektiv schützt (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; BVerfGE 84, 59 [72]) und erfolglosen Prüflingen die Möglichkeit gibt, sie belastende Prüfungsentscheidung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien gerichtlich anzufechten (BVerfGE 84, 34).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1) zur Verfassungswidrigkeit einer absoluten Bestehensgrenze im Antwort-Wahl-Verfahren nach der Approbationsordnung für Ärzte darauf hingewiesen, dass auch eine Regelung über die höchstzulässige Zahl der Prüfungsversuche in Prüfungsordnungen an die persönliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers anknüpft und damit den Anforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, genügen kann, zumal die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten zulässt.
  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    In demselben Prüfungsverfahren müssen soweit wie möglich nicht nur vergleichbare Prüfungsbedingungen, sondern auch die gleichen Maßstäbe für die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten (vgl. BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, DVBl. 1996 S. 1381 (1382 f.], m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Zudem müssen Prüfungsordnungen mit ihren das Prüfungsverfahren gestaltenden Bestimmungen zum Einen dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (BVerfGE 52, 380 [388]; BVerfG, NJW 1993 S. 917) und zum Anderen es den Prüflingen ermöglichen, das Ergebnis einer Prüfung rechtlich effektiv überprüfen zu lassen und hierzu wirksam Einwände gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben (BVerfGE 84, 34 [47 ff.]).
  • BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Beitrittsgebiet - Überleitungsseminar -

    Auszug aus VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04
    Dieses entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, in der allgemein angenommen wird, dass Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, zumindest eine Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung zuzulassen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999 S. 245 [246] m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.3.2001 - VII R 41/00 -, zitiert nach juris; Nds. Oberverwaltungsgericht, OVGE 40, 462 [464]; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 26, m.w.N.).
  • VG Hannover, 10.12.2008 - 6 B 5583/08

    Antwort; Aufbewahrung; Bildschirm; Computer; digitale Prüfung; Eingabegerät;

    Gleiches gilt für die Rahmenbedingungen von Prüfungen, die ebenfalls allgemeinverbindlich festgelegt sein müssen, damit die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte gewährleistet ist (Urteil der Kammer vom 26.1.2005 - 6 A 355/04 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de, m.w.N.).
  • LAG München, 18.07.2006 - 6 Sa 114/06

    Auswahlverfahren

    Soweit die dieses verwendungsorientierte Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Bewerbern des höheren Dienstes bei der Beklagten regelnde Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 - 42 G Az. 60-51 (Blatt 12 bis 20 der Akte) keine Wiederholungsmöglichkeit zur Verbesserung des Ergebnisses vorsieht, ist dies mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (in Anlehnung an VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2005, Az: 6 A 355/04).
  • VG Hannover, 17.04.2012 - 6 A 2562/11

    Fakultät; Klagebefugnis; Wissenschaftsfreiheit; Prüfungsordnung; Genehmigung;

    Regelungen über die zulässige Zahl von Prüfungsversuchen obliegen daher den Hochschulen allein in deren Funktion als Normgeber des (Hochschul-) Prüfungsrechts (vgl. Urteil der Kammer vom 26.01.2005 - 6 A 355/04 -, JURIS) und demzufolge weder und den Hochschullehrern noch den Gliederungen der Hochschule als Ausfluss ihrer Wissenschafts- oder Lehrfreiheit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2012 - 14 A 709/10

    Anforderungen an das Bestehen einer Klausur bei Zulassung zur Wiederholung unter

    vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 6 A 355/04 -, juris.
  • VG Hannover, 09.09.2010 - 6 A 1524/10

    ELPIS I; Europäische Rechtspraxis; Studiengang; Hochschulprüfung;

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Zulassung zur Prüfung wie im vorliegenden Fall nicht an besondere Voraussetzungen oder Prüfungsvorleistungen, die ihrerseits eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten, gebunden wird (vgl. Urteil der Kammer vom 26.01.2005 - 6 A 355/04 -, JURIS, m.w.N.).
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